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   VG Ansbach, 16.08.2006 - AN 15 K 06.00090   

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VG Ansbach, 16.08.2006 - AN 15 K 06.00090 (https://dejure.org/2006,78346)
VG Ansbach, Entscheidung vom 16.08.2006 - AN 15 K 06.00090 (https://dejure.org/2006,78346)
VG Ansbach, Entscheidung vom 16. August 2006 - AN 15 K 06.00090 (https://dejure.org/2006,78346)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Saarlouis, 13.07.2011 - 6 K 1775/10

    Beihilfe zu den Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung -

    (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 -, zitiert nach JURIS; VG Köln, Urteil vom 05.11.2010 - 19 K 432/10 -, zitiert nach JURIS; zu den im Einzelnen in Betracht kommenden Krankheitsbildern vgl. VG Hannover, Urteil vom 24.03.2011 - 13 A 5395/10 -, zitiert nach JURIS; VG Cottbus, Urteil vom 14.05.2009 - 5 K 1367/04 -, zitiert nach JURIS, sowie VG Bayreuth, Urteil vom 04.02.2005 - B 5 K 04.307 -, zitiert nach JURIS; s.a. VG Ansbach, Urteil vom 16.08.2006 - AN 15 K 06.00090 -, zitiert nach JURIS).

    (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 -, zitiert nach JURIS; ausführlich: VG Cottbus, Urteil vom 14.05.2009 - 5 K 1367/04 -, zitiert nach JURIS, Rdnrn. 36 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 16.08.2006 - AN 15 K 06.00090 -, zitiert nach JURIS; VG Hannover, Urteil vom 24.03.2011 - 13 A 5395/10 -, zitiert nach JURIS; VG Bayreuth, Urteil vom 04.02.2005 - B 5 K 04.307 -, zitiert nach JURIS; zu § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V: BSG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 RK 11/97 -, BSGE 81, 245, zitiert nach JURIS).

    (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 -, zitiert nach JURIS; VG Cottbus, Urteil vom 14.05.2009 - 5 K 1367/04 -, zitiert nach JURIS, Rdnr. 41; VG Ansbach, Urteil vom 16.08.2006 - AN 15 K 06.00090 -, zitiert nach JURIS).

  • VG Cottbus, 14.05.2009 - 5 K 1367/04

    Beihilfefähigkeit: kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenem nur bei

    Es kann allerdings auf die Krankheitsbilder zurückgegriffen werden, bei denen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung nur bei minderjährigen Patienten getragen werden, vorgesehen ist (Mildenberger, Beihilferecht, BhV § 6 Anm. 5), denn das Bundesinnenministerium hat sich mit der Regelung in Nr. 2 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV bewusst den Vorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung angeschlossen (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 4. Februar 2005 - B 5 K 04.307 -, zitiert nach juris; VG Ansbach, Urt. v. 16. August 2006 - AN 15 K 06.00090 -, zitiert nach juris).

    Eine isolierte kieferorthopädische Behandlung kann (selbst wenn eine Kieferanomalie vorliegt und eine Behandlungsalternative einen kieferchirurgischen Eingriff umfasst) somit generell nicht zu einer Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach Maßgabe der Nr. 2 der Anlage 2 führen (im Ergebnis ähnlich: VG München, Urt. v. 9. Januar 2001 - M 5 K 99.5308 -, zitiert nach juris; VG München, Urt. v. 19. September 2006 - M 5 K 06.473 - zitiert nach juris; VG Ansbach, Urt. v. 16. August 2006 - AN 15 K 06.00090 -, zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 6. September 2001 - 6 K 735/00 -, zitiert nach juris; VG Stuttgart, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 15 K 4778/02 -).

    Weil die Beihilferegelung ein Erstattungssystem darstellt, das sich (im Einklang mit der Fürsorgepflicht) auf die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit tatsächlich in Anspruch genommener Aufwendungen beschränkt, kommt eine Beihilfe auch nicht unter dem Gesichtspunkt dem Beklagten eventuell ersparter Aufwendungen in Betracht (vgl. VG München, Urt. v. 9. Januar 2001 - M 5 K 99.5308 -, zitiert nach juris; VG Ansbach, Urt. v. 16. August 2006 - AN 15 K 06.00090 -, zitiert nach juris).

  • VG Ansbach, 13.06.2017 - AN 1 K 17.00461

    Kein Anspruch auf die Leistung weiterer Beihilfe für IRE-Behandlung bei

    Weil die Beihilferegelung ein Erstattungssystem darstelle, das sich auf die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit tatsächlich in Anspruch genommener Aufwendungen beschränkte, was im Einklang mit der Fürsorgepflicht stehe, komme eine Beihilfe auch unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen nicht in Betracht (VG Ansbach, U.v. 16.8.2006, AN 15 K 06.00090).

    Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, er sei für den Beklagten vorteilhaft durch die stattgefundene IRE-Behandlung nur 17 Tage dienstunfähig gewesen, anstatt ca. drei Monate bei der Standardbehandlung, da die Beihilferegelungen ein Erstattungssystem darstellen, das sich auf die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit tatsächlich in Anspruch genommener Aufwendungen beschränkt und eine Beihilfegewährung unter hypothetischen Gesichtspunkten nicht in Betracht kommt (vgl. VG Ansbach, U.v. 16.8.2006, AN 15 K 06.00090).

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